Grundsätzlich gilt – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung – dass Ehegatten für Schulden des jeweils anderen grundsätzlich nicht haften.
Für einen besonderen Fall hat jetzt der BGH (Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 8/18) eine Haftung des Ehepartners angenommen und damit eine entsprechende Entscheidung des OLG Dresden bestätigt.
Ein Mann – nennen wir ihn B – war (Mit)Initiator einer Kapitalanlagegesellschaft. Die Gesellschaft ging pleite, das eingesetzte Kapital ging vollständig verloren. Einer der geprellten Anleger nimmt nun den B persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil der für die fehlerhafte Darstellung der Ertragskraft der Anlagegesellschaft mitverantwortlich sei und insoweit (Vermögens-)Straftaten zu seinen Lasten begangen und ihn sittenwidrig geschädigt habe. Für diesen Prozess will der B – der inzwischen verarmt ist – Prozesskostenhilfe haben. Das OLG Dresden – und mit ihm der BGH – gewährt zwar die Prozesskostenhilfe, legt dem einkommens- und vermögenslosen B aber eine monatliche Ratenzahlung von 1.000 Euro auf die Prozesskosten auf.
Die Begründung ist bemerkenswert und hat ihre Wurzeln im Familienrecht.
Gemäß § 1360 BGB haben sich die Ehegatten gegenseitig angemessenen Unterhalt zu gewähren. Was angemessen ist, führt § 1360a BGB (hier: Abs. 4) näher aus:
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das ist im Übrigen die Vorschrift, nach der auch einkommenslose Ehepartner auf Kosten des anderen Ehepartners eine Scheidung beantragen können.
Die Frage für OLG und BGH war nun, ob ein gegen den Mann gerichteter Schadensersatzanspruch aufgrund einer behaupteten Straftat eine „persönliche Angelegenheit“ ist, für die ihm der Ehepartner die Prozesskosten bezahlen muss, auch wenn sich die behauptete Straftat im beruflichen Kontext des Ehemannes ereignet haben soll. Familiensolidarität gehe staatlicher Fürsorge vor und die Ehefrau verfüge über ein
so hohes Einkommen, dass es ihr möglich und zumutbar sei, den genannten Betrag monatlich als Prozesskostenvorschuss aufzubringen, ohne ihren eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden oder den Stamm ihres (nicht unerheblichen) Vermögens antasten zu müssen
Im Endeffekt muss somit die Ehefrau und nicht die Solidargemeinschaft im Wege der Ratenzahlung für die Prozesskosten des Ehemannes aufkommen.