Seit der Reform der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher so genannte Drittauskünfte einholen, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft (= eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) verweigert oder nach den dortigen Angaben eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwartet werden kann.
Es handelt sich bei diesen Drittauskünften um die Mitteilung der BfA zum aktuellen Arbeitgeber, des Kraftfahrbundesamtes zu allen auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeugen und die Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern über alle aktuellen inländischen Kontoverbindungen des Schuldners. Gerade letzteres ist oftmals eine hervorragende Informationsquelle in der Zwangsvollstreckung.
Umstritten war bislang, ob diese Drittauskünfte nur angefordert werden dürfen, wenn sich aus der Vermögensauskunft Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ergeben (so vor allem die bayerische Gerichte) oder unabhängig davon.
Der BGH (I ZB 77/14) hat sich nun der zweiten, weitreichenderen Variante angeschlossen.
Allerdings hat der BGH gleichzeitig entschieden, dass diese Drittauskünfte nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine neue Vermögensauskunft angefordert werden dürfen: also entweder alle 2 Jahre (§ 802 d ZPO) oder, wenn wesentliche Änderungen glauhaft gemacht werden können.