Aus einer gerichtlichen Verfügung:
Es ergeht die Anfrage an die Klägerin, ob sie bei der gerichtlichen Durchsetzung vergleichbarer Ansprüche bisher schon Erfolg gehabt hat. Gegebenenfalls möge die Klägerin dem Gericht entsprechende streitige Verfahren benennen.
Da hat der Richter wohl erhebliche Zweifel an der vertraglichen Grundlage der streitigen Forderung.
Allerdings kann die Klägerin in diesem Fall 9 Vollstreckungsbescheide, 3 obsiegende streitige Gerichtsentscheidungen, 2 gerichtliche Vergleiche und 2 anhängige Rechtsstreite (in denen die Richter keine Zweifel an der Vertragsgrundlage haben) vorweisen. Lediglich in einem Fall musste sich die Klägerin geschlagen geben – allerdings wegen Verjährung der Ansprüche.
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Warum kann das Gericht das nicht alleine entscheiden? Schwieriger Sachverhalt?
Nein, Sachverhalt ist einfach. Der Richter hat wohl eher Zweifel, ob die Leistung der Klägerin ernsthaft eine entgeltliche Leistung sein soll (was sie allerdings ist).
Da scheint der Richter sich wohl um eine Entscheidung drücken zu wollen. Dabei sollte man doch annehmen, dass ein Richter zur eigenen rechtlichen Abwägung und Prüfung eines Sachverhalts bzw. der rechtlichen Würdigung und Bedeutung eines Vertrags oder einer Handlung fähig ist. Sich hier vom Kläger auf diese Art eine Entscheidungshilfe beschaffen zu lassen hat schon einen gewissen Beigeschmack.