Eine abgeschaltete Kamera unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus einer abgeschalteten Überwachungskamera.
Das urteilt das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.06.2021, 10 A 10302/21).
Gegenstand des Streits war eine Überwachungskamera an einem großformativen Werbeschild, die teilweise auch den öffentlichen Straßenraum erfasste. Das sah der zuständige Datenschutzbeauftrage als unzulässig an und ordnete die Abschaltung der Kamera und deren Demontage an. Die Anordnung der Abschaltung wurde rechtskräftig, gegen die Demontageanordnung wehrte sich der Kamerabetreiber – und bekam Recht:
Ist die Kamera ausgeschaltet, findet – da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden – eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt.
Inwieweit man kontrollieren kann, ob die Kamera tatsächlich abgeschaltet bleibt, ist eine andere Sache.
Außerdem hat die Datenschutzbehörde zwar das Recht, die Datenverarbeitung zu untersagen, kann aber nicht die Entfernung einer nur potentiell zur Datenverarbeitung geeigneten Einrichtung anordnen:
Eine weitergehende Befugnis zur Anordnung auch des Abbaus der Kamera begründet Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht. Vielmehr ermächtigt die Norm die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten.
Von der in der DSGVO eröffneten Möglichkeit, die Befugnisse der Datenschutzbehörden entsprechend auszuweiten, habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.