Das BSG (Beschluss vom 12. April 2017 – B 13 R 289/16 B) musste sich mal wieder mit dem Problem eines ehrenamtlichen Richters (Schöffen) befassen, der die Verhandlung verschlafen hat:
Denn der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vorgebracht, der von seiner Position aus betrachtet rechts auf der Richterbank sitzende ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr geschlafen und die Augen erst wieder geöffnet, als die Verhandlung beendet gewesen sei. Nach verspätetem Eintreffen und Platznehmen im Sitzungssaal sei er mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen und habe tief sowie hörbar geatmet. Wegen des verspäteten Eintreffens dieses ehrenamtlichen Richters habe der erkennende Senat des LSG das Urteil in der streitbefangenen Sache nicht nach Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Der ehrenamtliche Richter sei am Ende der Verhandlung jedoch nicht orientiert gewesen und habe erst durch die R’inLSG H. darauf hingewiesen werden müssen, dass er sitzen bleiben könne, weil sogleich weiter verhandelt werde. Es habe sich ersichtlich nicht nur um eine kurzfristige Ablenkungs- und Ermüdungserscheinung gehandelt. Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen seines Sohnes, der für ihn an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG teilgenommen hatte, und seines ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. vorgelegt. Als weiteren Zeugen hat er zudem einen Dolmetscher benannt, der für die der Sache des Klägers folgende Verhandlung geladen und wegen des verspäteten Verhandlungsbeginns bereits im Sitzungssaal anwesend gewesen sei.
Natürlich wurde die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.
Da kann man nur sagen: Augen auf bei der Schöffenwahl 🙂
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Wow! Vlt. war der Kaffee dort nicht so der Hammer! 😉