Ein Immobilienmakler darf als solcher aus guten Grund nur tätig sein, wenn er in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Hat er zum Beispiel die Vermögensauskunft abgegeben, wird ihm die Erlaubnis entzogen, als Makler tätig zu sein, § 34c GewO. Das ist auch gut so, hantiert doch auch der Immobilienmakler regelmäßig mit Geldern seiner Kunden, die er als Treuhänder zu verwalten hat. Kann man als Makler seine Schulden nicht bezahlen, ist die Versuchung zu groß, sich an den Kundengeldern zu bedienen – meint der Gesetzgeber.
Doch trau, schau wem!
Die Angestellten des Maklers unterliegen nämlich nicht dieser Verpflichtung, da ja ihr Arbeitgeber seinen Kopf für sie hinhält.
So auch bei einem Schuldner meiner Mandantin: laut aktueller Vermögensauskunft bezieht er Hartz IV und arbeitet daneben als freier Vertragsvermittler für einen weit entfernt sitzenden Immobilienmakler. Auf der Internetseite des Immobilienmaklers lächelt mir der Schuldner als Ansprechpartner für Dresden und Umgebung entgegen, seriös gewandet und beschlipst. Welcher Immobilienkäufer oder -verkäufer würde hinter diesem vertrauenswürdigen Herren wohl einen notorischen Schuldner und Hartz IV-Bezieher vermuten?
PS: die Forderung, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, valutiert derzeit mit knapp 700 Euro.