Ein einzelner (fehlender) Buchstabe in einer amtlichen Eintragung kann manchmal viel Ärger machen.
Ein Physiotherapeut behandelt einen griechischstämmigen, in Deutschland geborenen Patienten. Die Krankenversicherungskarte gibt seinen Namen als „D. Oiko…“ wieder. So wird er angeschrieben, so ergeht Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen ihn. So wird auch die Zwangsvollstreckung beauftragt.
Jetzt meldet sich aber der aufmerksame Gerichtsvollzieher. Unter der angegebenen Adresse wohnt laut Melderegister der „D. Iko…“ und sein Vater, der „K. Oiko…“. Vollstrecken kann er aufgrund dieser Tatsache nicht: schließlich ist „D. Iko…“ genauso wenig wie „K. Oiko…“ der im Titel genannte „D. Oiko…“.
Das angefragte Meldeamt bestätigt: laut Pass heißt der Mensch „D. Oiko…“, aber laut Eintragung im Melderegister „D. Iko…“. Das sei aber nicht die Schuld des hiesigen Melderegisters, sondern des Melderegisters in München, von dem die Daten beim Umzug des Mannes nach Dresden gekommen sind. Ergo könne man das auch hier nicht korrigieren.
Das zuständige Standesamt München klärt auf, dass der griechische Name „Oiko…“ sowohl phonetisch als „Iko…“ als auch buchstabengetreu als „Oiko…“ in lateinische Buchstaben übertragen werden kann. Wenn nun also Pass und Geburtsurkunde (aus der das Melderegister seine Daten ableitet) unterschiedliche Übertragungen haben, könne nur der Betroffene selbst eine Änderung beantragen.
Glücklicherweise kennt der Gerichtsvollzieher seine „Kunden“ gut genug – und bringt anlässlich eines anderen „Besuches“ dort auch eine freiwillige vollständige Zahlung des Schuldners mit.