Strafrecht ist zwar nicht mein Metier, aber der berichtete Fall hat doch auch Bezüge zum Familienrecht:
Als der Gatte (allein) im Urlaub in Thailand weilte, vereinbarten die Gattin und deren Liebhaber, den Gatten ermorden zu lassen. Dafür heuerten sie einen Auftragskiller an und bezahlten ihn auch. Der Auftragskiller wiederum nahm das Geld gern, unternahm aber nichts, um den Auftrag auszuführen.
Natürlich stehen die Gattin und ihr Liebhaber wegen Verabredung zum Mord (§§ 30, 211 StGB) vor Gericht (der „Killer“ zusätzlich wegen Betruges), der Gatte hat seiner Gattin aber offensichtlich verziehen – jedenfalls lebt man wieder zusammen in der Ehewohnung.
Der Gatte möchte nun am Strafprozess gegen seine Frau als Nebenkläger teilnehmen. Das geht nicht nach § 395 Abs. 1 StPO, weil das Verbrechen noch in der Vorbereitungsphase und es noch nicht zum Versuch gekommen war. Allerdings darf er sich nach § 395 Abs. 3 StPO als Nebenkläger beteiligen – meint das LG Ansbach (LG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2025 – Ks 1060 Js 3390/23):
Der Antragsteller ist aber durch eine andere rechtswidrige Tat verletzt und es liegen besondere Gründe vor, bei der ein Anschluss als Nebenkläger zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Dies ergibt sich nicht aus den schweren Folgen der Tat. Insbesondere ist der Antragsteller nach Aktenlage nicht sonderlich traumatisiert, vielmehr ist er bereit, mit seiner Ehefrau wieder unter einem Dach zu leben. Körperliche oder seelische Schäden mit einem gewissen Grad an Erheblichkeit sind nach Aktenlage weder bereits eingetreten noch zu erwarten. Allerdings betrifft die etwaige Verurteilung seiner Ehefrau, mit der er gemeinsame Kinder hat, mit der er über ein gemeinsames Vermögen verfügt und mit der er weiterhin gemeinsam wohnt, zu einer Freiheitsstrafe womöglich der Höhe nach ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung in besonderem Ausmaß den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers. Eine solche Strafhöhe steht nach dem angeklagten Sachverhalt und dem hiermit verbundenen möglichen Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Raum.