Berühmt (oder berüchtigt – je nach Standpunkt) ist die Macht juristischer Definitionen, mit denen festgelegt wird, welcher Gegenstand oder welche Umstände rechtlich unter eine bestimmte Kategorie fallen.
Besondere Berühmtheit erlangte dabei die Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht (RGZ 1, 247, 252):
„Ein Eisenbahnunternehmen ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“ (vgl. Wikipedia)
Wer nach der dritten Zeile immer noch nicht verwirrt ist, muss ein Jurist sein.
Berühmt ist auch die Definition
„Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase.“ (vgl. Wikipedia, dort Fn. 3)
Auch aktuell sind die Gerichte manchmal gefragt, neue Sachen oder Sachverhalte unter den gegebenen Rahmen der juristischen Kategorien zu pressen. So kam das LG Detmold (Urteil vom 15.07.2015, Az. 10 S 43/15) zu der bemerkenswerten Einschätzung:
Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec (E-Bike)rechtlich nicht um ein Fahrrad. (Quelle: JurPC Web-Dok. 122/2015)
Leider lässt sich aus den veröffentlichten Gründen nicht entnehmen, mit welcher Argumentation das LG zu dieser Entscheidung kommt und was – nach Auffassung des LG – ein E-Bike dann eigentlich sein soll.