Auf das anwaltliche Mahnschreiben meldet sich der Schuldner sofort, bittet um Ratenzahlung. Also wird ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung zugesandt, die er unterschrieben zurückschickt. Zahlung soll jeweils zu 15. eines Monats auf mein Anderkonto erfolgen.
Als keine Zahlung eingeht, wird Mahnbescheid beantragt.
Jetzt meldet sich der Schuldner, empört über den Mahnbescheid und die damit nochmals gestiegenen Kosten. Er habe doch pünktlich Zahlung geleistet, auf IBAN XXX. Diese Bankverbindung ist aber weder meine noch die des Mandanten.
Nun gut, ein Fehler bei der Ausfüllung von Überweisungsformularen kann schon mal vorkommen, man ist geneigt, dem Schuldner die zusätzlichen Kosten des Mahnverfahren zu erlassen.
Doch da fällt der Blick auf den Schriftwechsel des Mandanten mit dem Schuldner.
Dort war nämlich bereits ohne Anwalt eine Ratenzahlung der Forderung vereinbart gewesen, nach Erhalt der Mahnung legte der Schuldner einen Überweisungsbeleg vor, der seine angebliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nachweisen sollte. Auch hier war allerdings die Bankverbindung falsch, die Zahlung ging beim Mandanten nie ein und wurde an den Schuldner zurückgebucht. Ein Schelm, wer arges dabei denkt …
Wer nun allerdings auf den Gedanken kommt, das sein eine gute Methode um Zeit zu gewinnen: im konkreten Fall kostet dieses „Zeit gewinnen“ den Schuldner zusätzliche 500 Euro – den jetzt ist es dringend erforderlich, einen Vollstreckungstitel in der Hand zu haben, wenn der Schuldner bei der weiteren Ratenzahlung mal wieder „aus Versehen“ auf ein falsches Konto überweist.