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Corona: OVG Bautzen präzisiert Sächsische Corona-Verordnung

Viel Unsicherheit hat der sächsische Gesetzgeber mit der SächsCoronaSchVO verursacht.

So ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 14 Sport und Bewegung im Freien ein triftiger Grund, die häusliche Unterkunft zu verlassen – wenn es „vorrangig im Umfeld des Wohnbereiches“ stattfindet. Was ist aber das „Umfeld des Wohnbereiches“? Die Leipziger Polizei meinte einen Umkreis von 5 km um die Wohnung, musste aber schnell zurückrudern.

Nun hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Eilantrag eines Bürgers gegen die Corona-Verordnung zurückgewiesen und dabei gleich zwei wesentliche Unklarheiten klargestellt:

Der Vorschrift kann hinreichend sicher entnommen werden, dass „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde wird hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.

Auch darf man sich mit einer nicht zum Hausstand gehörenden Person zum Sport im Freien treffen:

Die Regelung, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind, ermöglicht nach Sinn und Zweck hingegen nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Sport und Bewegung im Freien alleine durchzuführen, sondern auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gilt jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.

SächsOVG, Beschluss vom 07.04.2020, Az. 3 B 111/20

 

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