Die bisherige SächsCoronaSchV regelte in § 2b, was triftige Gründe für das Verlassen der Unterkunft (also Ausnahmen von der Ausgangssperre) sind. Unter anderem steht da in § 2b Nr. 11:
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
Heute nun wurde die neue SächsCoronaSchV veröffentlicht, die ab 11.01.2021 gilt. Hier heißt es nun unter der gleichen Ziffer:
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
Das bedeutet: Termine beim Rechtsanwalt, beim Notar, beim Insolvenzverwalter und beim Gerichtsvollzieher (Abnahme der Vermögensauskunft!) sind kein triftiger Grund mehr, die Unterkunft zu verlassen, dürfen also nicht mehr stattfinden.
Die Verordnung ist bis 07.02.2021 befristet.
Wir sind nach Terminvereinbarung für Sie aber mit diversen Video-Konferenz-Tools erreichbar.
Dieser Beitrag hat 3 Kommentare
https://www.rak-sachsen.de/neue-corona-schutz-vo-wahrnehmung-von-terminen-beim-ra-weiterhin-moeglich/
Hallo Herr Hänsch,
was sagen Sie zur Meinung der RAK (siehe Link oben)?
Herzliche Grüße
Conny Leder
Sie mein aktueller Beitrag dazu:https://www.ra-haensch.de/corona-verwirrung-um-zulaessigkeit-des-anwaltsbesuchs/
Pingback: Corona - Verwirrung um Zulässigkeit des Anwaltsbesuchs | Rechtsanwalt Jens Haensch Dresden