Krankentagegeldversicherung: Kein Automatismus bei Einkommensrückgang
Versicherte können aufatmen: Eine Krankentagegeldversicherung darf nicht einseitig herabgesetzt werden, nur weil das Einkommen des Versicherten sinkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies erneut bestätigt und einem Versicherer eine klare Absage erteilt.
Früher war es üblich, dass Versicherer das Krankentagegeld reduzierten, wenn das Nettoeinkommen der Versicherten sank. Dies geschah auf Grundlage der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, die viele Anbieter übernahmen. Doch bereits 2016 erklärte der BGH eine solche Klausel für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstieß (Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15).
Ein aktueller Fall zeigt, dass manche Versicherer trotz dieses Urteils weiter versuchten, die Regelung durch eine vermeintlich klarere Klausel mit gleichem Inhalt zu ersetzen. Der betroffene Versicherte klagte und bekam vor dem Landgericht Recht. Das Oberlandesgericht jedoch entschied zugunsten des Versicherers. Nun hat der BGH das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt (Urteil vom 12.03.2025 – IV ZR 32/24).
Der BGH stellte klar, dass ein Versicherer eine unwirksame Klausel nur dann ersetzen darf, wenn dadurch eine unzumutbare Lücke im Vertrag entstünde. Dies sei hier nicht der Fall. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung, bei der es systembedingt zu Abweichungen zwischen versicherter Leistung und tatsächlichem Einkommen kommen kann. Ein schwankendes Einkommen stellt keine unzumutbare Belastung für den Versicherer dar.
Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für Versicherte. Es sorgt für Rechtssicherheit und bestätigt, dass eine einmal vereinbarte Krankentagegeldleistung nicht ohne weiteres nach unten korrigiert werden kann.
Dieser Beitrag hat einen Kommentar
Sehr interessantes Urteil. Wenn also mein Krankenversicherer das Krankentagegeld einseitig gekürzt hat, kann ich noch dagegen vorgehen und ihn verklagen? Welche Fristen habe ich dabei zu beachten?