Der BGH (Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23) hat entschieden, dass eine Zeitschrift Luftbildaufnahmen von Michael Schumachers Ferienvilla auf Mallorca veröffentlichen darf, ohne die Privatsphäre der Familie zu verletzen. Die Perspektive der Aufnahme erlaube es den Lesern nicht, ohne Weiteres den genauen Standort der Villa zu bestimmen.
Seitdem bekannt wurde, dass die Schumacher-Familie ein Feriendomizil auf Mallorca besitzt, sind Berichte in der Klatschpresse erschienen. Eine Zeitschrift veröffentlichte einen Artikel über den Aufenthalt der Familie auf der Insel, illustriert mit einem Luftbild der Villa. Trotz der Klage der Familie auf Unterlassung entschied der BGH zugunsten der Verlegerin. Der Artikel und das Bild würden die genaue Lage der Villa nicht verraten und daher die Privatsphäre der Familie nicht unzulässig beeinträchtigen.
Das ist auch eine deutlich andere Wertung aufgrund anderer Rechtsgrundlage als die Entscheidung des BGH zu Drohnenaufnahmen, über die ich hier berichtet hatte.
Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil die künftige Berichterstattung über Prominente und deren Rückzugsorte beeinflussen wird.
Dieser Beitrag hat einen Kommentar
Eine unglaubliche Ohrfeige für alle Datenschützer! Danke an die beiden Vorinstanzen für die m.M.n. korrekte Interessensgewichtung. Was ist das für ein öffentliches Interesse? Welches zur konsequenz hat, dass jeder herausfinden kann wo ich wohne?
Von effektiver Verpixelung/Pseudonymisierung/Datenaggregation hat der sensationsorientierte „Qualitätsjournalismus“ offensichtlich noch nichts gehört. Wahrscheinlich ebenso wenig von Intervenierbarkeit.
Der Wohnort lässt sich leider schwerer wechseln als E-Mail-Adresse oder Handynummer – ups, sorry!
Wenn die organisatorischen Maßnahmen nicht schützen/vertrauen, braucht nun jede(r) einen eigenen „Iron-Dome“ oder Störsender gegen diese Luftspionage?