Mein Mandant war so nachlässig, einen als Korrekturbogen getarnten Auftrag an das „Zentrale Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“, betrieben von der Fa. DR Verwaltungs AG in Bonn, zu unterzeichnen. (BTW: Warum die als Logo den Österreich-Ungarischen Doppeladler verwenden, erschließt sich mir nicht.). Nach „Widerruf“ des Mandanten und „letzter Mahnung“ der Gegenseite kommt die Sache zu mir, ich erkläre nochmals die Anfechtung und mache Ansprüche nach BDSG geltend. Es antwortet die „Rechtsanwalts- & Wirtschaftskanzlei, Niederlassung Köln“, hinter der sich RA Arnold Schiemann verbirgt.
Lang und breit erläutert er, warum die Forderung seiner Mandantin (angeblich) berechtigt sein soll. Dann:
Obwohl die Sach- und Rechtslage somit eindeutig zu Gunsten unserer Mandantin spricht, ist diese vergleichsbereit. Sie wäre allein aus Kulanz und prozessökonomischen Gründen bereit auf 50% ihrer fälligen Forderungen und die Hälfte der anteiligen Zinsen und die Hälfte der bisherigen Kosten unserer Beauftragung zu verzichten.
Für diesen „Vergleichsvorschlag“ wird eine Annahmefrist bis 30.11.2015 gesetzt. Mein Mandant nimmt den „Vergleich“ nicht an.
Heute erreicht mich ein weiteres Schreiben des Kollegen:
Innerhalb der gesetzten Frist haben wir keine Antwort erhalten. Wir geben Ihnen nunmehr letztmalig außergerichtlich die Möglichkeit bis spätestens zum 21.12.2015 zu unserem oben genannten Schreiben Stellung zu nehmen.
Quizzfrage: ist die Sach- und Rechtslage wirklich so „eindeutig zu Gunsten unserer Mandantin“ oder warum hat man es nötig, so um einen Vergleich zu betteln?
Dieser Beitrag hat 2 Kommentare
der Vergleich soll vielleicht die ansonsten fällig werdende negative Feststellungsklage verhindern
Da der angebotene Vergleich nur 50 % der fälligen Forderung betrifft, wäre eine negative Feststellungsklage immer noch möglich.