Mit dem ERV-Gesetz (Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013) wurde die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, für jeden zugelassenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu schaffen. Mit der Erstellung wurde ein Dienstleister beauftragt.
Durch die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV werden die Anwälte verpflichtet, ab 01.01.2018 das beA zu nutzen. Vorher muss der Anwalt Posteingänge im beA nur gegen sich gelten lassen, wenn er
die Bereitschaft zur Nutzung des beA gegenüber dem Kommunikationspartner oder allgemein auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden kann, z.B. durch einen Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite oder durch aktive Nutzung des beA
Das möchte eine Kanzlei nun tun und fragt bei der BRAK an, ob dafür das beA-Logo auf Briefkopf und/oder Internetseite verwendet werden darf.
Antwort der BRAK:
aus lizenzrechtlichen Gründen kann die BRAK die Verwendung des beA-Logos im Briefkopf und/oder auf Webseiten leider nicht gestatten. Denkbar wäre hingegen etwa ein textlicher Hinweis
Dabei ist das beA-Logo unter Reg.-Nr. 302014073452 des Deutschen Patent- und Markenamtes zugunsten der BRAK als Marke eingetragen. Welche „lizenzrechtlichen Gründe“ mögen die BRAK also davon abhalten, den Anwälten die Nutzung des Logos zu gestatten?