Der Anwalt hat nach § 20 Berufsordnung (BORA) vor Gericht eine Robe zu tragen.
Angeblich geht das zurück auf eine Kabinettsorder des König Friedrich Wilhelm I. von Preußen, der am 15. Dezember 1726 bestimmte:
Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.
(Zitiert nach Wikipedia)
Weit weniger Humor beweist der BGH anno 2016 (Urteil des Anwaltssenats des BGH vom 7. November 2016 (AnwZ (Brfg) 47/15):
Der BGH hat entschieden, dass eine vor Gericht getragene Anwaltsrobe frei von jeglicher Werbung zu sein hat. Bereits der Anwaltsname und die Kanzlei-Domain auf der Robe seien unzulässige Werbung, so dass eine solche Robe nicht die Robenpflicht der BORA erfüllen könne. Der Anwalt trete als „Werbeträger“ hervor und mindere auf diese Weise die Funktion und Wirkung der Robe. Die Robe diene mittelbar auch der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
Ob ein schwarzes Stück Stoff mit so hehren Bedeutungen aufgeladen werden sollte, ist meines Erachtens aber fraglich.
Dieser Beitrag hat 10 Kommentare
Wie wäre es mit einer Kopie des Anwaltsausweises, ordentlich an einem mit dem Namen beschrifteten Lanyard getragen? Die Robe bliebe unbeworben…
Na ja, Gegenstand der Entscheidung war ein Aufdruck bzw. Stickerei des Kanzleinamens oder der Kanzleidomain, der aus 8 m Entfernung noch deutlich lesbar war. Dazu ist der Anwaltsausweis zu unübersichtlich und müsste schon sehr groß vergrößert werden. 🙂
Der Anwaltsausweis, gerne >etwas< vergrößert, ist doch bloß der "Aufhänger". Das Lanyard, gehörig in juristischem Paragraphenschwarz gehalten, trägt die eigentliche Werbung, den Namen des Rechtsanwaltes in gut erkennbarer weißer Schrift. Könnte man, denke ich, auch gut unter die Leute bringen. Einfach solche Lanyards in den Wartezonen "vergessen". Oder in der Wärmestube für die Anwaltschaft?
§ 6 Abs. 1 Berufsordnung:
Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
Aktuell ist Anwaltswerbung ein Ausloten von Grenzen. Modernisierer gegen Traditionalisten.
Wobei Zustände wie in den USA hier sicher keiner will:
Und wenn der Mandant Werbung für seinen Anwalt trägt (was ggf. mit den Anwaltskosten verrechnet werden könnte)?
§ 6 Abs. 3 Berufsordnung:
Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Aber der Mandant darf im Gerichtssaal grundsätzlich Kleidung mit Beschriftung nach seiner Wahl tragen, solange diese nicht per Gesetz verbotene Symbole, Schriftzüge usw. enthält?
Zustände sind das…
Nun ist die Nennung des Namens sowie Fachanwaltseigenschaft nebst akademischem Titel doch an Sachlichkeit kaum zu überbieten, zumal dies noch nicht einmal fest mit der Robe verbunden ist. Ein Lanyard könnte, denke ich, auch nett an Gerichten eingesetzt werden, bei denen der Lordoberrichter das Tragen des Tintenkittels laxer sieht. An die Grenzen der Freiräume gelangt man letztlich nur durch ausprobieren.
Der RA muss ja nicht mitwirken. Aber ein Mandant darf doch wohl Kleidung tragen, die mit beliebigen Schriftzügen oder Motiven veredelt sind, wenn sie nicht gegen die geltenden Gesetze (hier meine ich bezogen auf die Verfassung) verstoßen? Ob er nun auf seiner Jacke „Cola-Coka“, „Jim Wolfskin“ oder „www.ra-aus-dresden.com“ stehen hat, ist ihm (hoffentlich) selbst überlassen. Oder gibt es eine Kleiderordnung für Mandanten?
Ob er dann nach getaner Arbeit in seiner Freizeit mit dem ra-aus-dresden Kaffee trinken geht, sollte ihn wohl auch überlassen bleiben.
Letztendlich ist es eine Nachweisfrage. Kann dem Anwalt nachgewiesen werden, dass er „irgendwie“ an der Werbung des Mandanten für ihn mitwirkt (etwa durch Gewährung von Vorteilen, Preisnachlässen etc.)? Letztendlich ist ja auch die Mundpropaganda – eine der effektivsten Werbemethoden für Anwälte – eine Werbung durch Dritte.